Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten. Andererseits ist aufgrund des Zusammenhangs mit seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung wiederum eine leicht herabgesetzte Vermeidbarkeit der Tat anzunehmen. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt nicht vor. 21.3 Fazit Mit Blick auf den weiten Strafrahmen wiegt das Verschulden des Beschuldigten leicht. Eine Strafe von vier Monaten erscheint angemessen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit der Körperverletzung ist die Asperation im Umfang der Hälfte vorzunehmen. Das heisst, es erfolgt eine Straferhöhung um zwei Monate auf 30 Monate Freiheitsstrafe.