32 unbekannten Ort unter der Kontrolle einer ihr unbekannten Person. Das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt noch leicht. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ging ihm darum, dass die Privatklägerin bei ihm bleibt bzw. ihn nicht verlässt. Von Bedeutung waren einzig seine eigenen Bedürfnisse, während diejenigen der Privatklägerin ihn nicht interessierten. Dies ist leicht verschuldenserhöhend zu gewichten.