21. Asperation Freiheitsberaubung – Tatkomponenten 21.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte zwang die Privatklägerin, die ganze Nacht bei ihm in der Wohnung zu bleiben. Dies war die Voraussetzung, damit er die übrigen Taten, d.h. die Körperverletzung, die Drohung und die Nötigung begehen konnte. Alle seine Handlungen hängen zusammen. Die Privatklägerin war dem Beschuldigten ausgeliefert und hatte grosse Angst. Erst als sie vorgab, wieder mit ihm zusammen sein zu wollen und zu ihm zu ziehen, liess er sie gehen. Ihre Bewegungsfreiheit wurde ihr genommen.