Der Beschuldigte war voll schuldfähig (pag. 611). 20.2.3 Fazit Die subjektive Tatkomponente wirkt sich insgesamt leicht strafmindernd aus. Die dem in Bezug auf den Strafrahmen noch im oberen leichten Bereich angesiedelten Tatverschulden angemessene Strafe beläuft sich auf 15 Monate Freiheitsstrafe. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs der Delikte erscheint es gerechtfertigt, die Asperation ungefähr im Umfang der Hälfte vorzunehmen. Die Einsatzstrafe von 20 Monaten ist um acht Monate auf insgesamt 28 Monate zu erhöhen.