Auch bei diesem Vorfall war der Beweggrund extreme Eifersucht, die sich in einem Kontrollwahn ausdrückte. Die egoistischen Motive wirken sich leicht verschuldenserhöhend aus (rund ein Monat). 20.2.2 Vermeidbarkeit Auch diese Tat steht im Zusammenhang mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten (vgl. oben Ziff. IV.19.2.2.). Dies wirkt sich leicht verschuldensmindernd aus (minus rund zwei Monate). Anders als beim Vorfall vom 30. Oktober 2014 spielte Alkoholeinfluss am 18. Januar 2015 keine Rolle. Der Beschuldigte war voll schuldfähig (pag.