Er fragte die Privatklägerin unter der Drohung von Schlägen nach männlichen Kontakten aus, während er ihr Handy durchforstete. Die Privatklägerin sagte, sie habe die Nacht als Folter erlebt. Der Beschuldigte handelte sehr verwerflich. 20.1.3 Fazit Das objektive Tatverschulden bewegt sich vorliegend im mittleren Bereich. Dem erscheint vorerst eine Strafe von rund 16 Monaten angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere 20.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Auch bei diesem Vorfall war der Beweggrund extreme Eifersucht, die sich in einem Kontrollwahn ausdrückte.