31 unter einer psychischen Belastungsreaktion. Es handelt sich um eine nicht unerhebliche Verletzung der körperlichen Integrität der Privatklägerin, wobei weit schlimmere Verletzungen denkbar gewesen wären. 20.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin wiederholt, über mehrere Stunden hinweg und setzte neben seinen Händen auch Gegenstände ein. Er fragte die Privatklägerin unter der Drohung von Schlägen nach männlichen Kontakten aus, während er ihr Handy durchforstete.