19.3 Versuch und konkrete Einsatzstrafe Da vorliegend nur eine versuchte schwere Köperverletzung vorliegt, gelangt Art. 22 Abs. 1 aStGB zur Anwendung, wonach das Gericht die Strafe mildern kann. Vorliegend ist nur durch Zufall keine schwere Körperverletzung der Privatklägerin eingetreten. Der Beschuldigte liess nur von ihr ab, weil sich andere Personen näherten. Der Versuch ist daher nur leicht, um zwei Monate, strafmindernd zu berücksichtigen. Die konkrete Einsatzstrafe beträgt somit 18 Monate.