Gemäss Gutachten lässt sich unter diesen Umständen, d.h. die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkohol, eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten annehmen. Die Kammer folgt in diesem Punkt dem Gutachten und geht von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Insgesamt ist diese Komponente verschuldensmindernd zu werten (rund sechs Monate). 19.2.3 Fazit Nach Berücksichtigung sämtlicher subjektiver Tatkomponenten reduziert sich die Einsatzstrafe insgesamt auf 20 Monate Freiheitsstrafe. 19.3 Versuch und konkrete Einsatzstrafe