572 ff.) zu sehen. Seine ausserordentliche Eifersucht lässt sich in den Kontext seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung einordnen (pag. 609; vgl. auch oben Ziff. II.8.). So war das Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, leicht herabgesetzt. Am 30. Oktober 2014 war der Beschuldigte zudem alkoholisiert. Gemäss Gutachten lässt sich unter diesen Umständen, d.h. die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit Alkohol, eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten annehmen.