Es ist ein nichtiger und egoistischer Beweggrund für eine Gewalttat. Da nichtige Beweggründe bei Körperverletzungsdelikten jedoch der Regelfall sind, sind sie nur leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (rund zwei Monate). 19.2.2 Vermeidbarkeit Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer emotionalen Ausnahmesituation (pag. 1057, S. 42 der Urteilsbegründung). Sein Verhalten ist auch zusammen mit der bei ihm gemäss dem foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Juli 2015 gestellten Diagnose (pag. 572 ff.) zu sehen.