30 19.2 Subjektive Tatschwere 19.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies fällt im Vergleich zu einem direkten Vorsatz deutlich verschuldensmindernd ins Gewicht (rund sechs Monate). Der Grund für die Gewalttätigkeit des Beschuldigten lag in dessen extremen Eifersucht, welche die On/off-Beziehung zur Privatklägerin über Jahre hinweg geprägt hatte. Er störte sich daran, dass sie ohne ihn in den Ausgang ging. Es ist ein nichtiger und egoistischer Beweggrund für eine Gewalttat.