So sind durchaus noch wesentlich schlimmere Handlungsweisen zur Verursachung einer schweren Körperverletzung denkbar, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts höher wäre. 19.1.3 Fazit Beim vollendeten Delikt liegt ein im Verhältnis zum weiten Strafrahmen noch leichtes objektives Tatverschulden des Beschuldigten vor. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen.