Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin am Tatabend bewusst aufgesucht. Es liegt aber dennoch nicht eine lang geplante Tat, sondern eine Impulsiv-Handlung vor. Das Eintreten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer, dass in einer engen Toilettenkabine eingeschlossen und schutzlos ausgeliefert ist, ist äussert verwerflich. Immerhin dauerte der Vorfall nur wenige Minuten und der Beschuldigte hatte (weiche) Turnschuhe an. So sind durchaus noch wesentlich schlimmere Handlungsweisen zur Verursachung einer schweren Körperverletzung denkbar, bei denen die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts höher wäre.