Da die Privatklägerin keine schwere Körperverletzung erlitt und es beim Versuch blieb, ist nur schwer absehbar, wie hoch die Gefährdung war. Bei einer schweren Körperverletzung ist schliesslich eine schwere Schädigung bereits tatbestandsimmanent und drückt sich im erhöhten Strafrahmen aus. Daher wirkt sich die Tatsache, dass der Beschuldigte mit den Füssen in die besonders sensible Kopfregion trat nicht stark verschuldenserhöhend aus. Er hat die Privatklägerin allerdings schon erheblich gefährdet. 19.1.2 Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin am Tatabend bewusst aufgesucht.