19. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung – Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere 19.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (TRECH- SEL/GETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. zu vor Art. 122). Da die Privatklägerin keine schwere Körperverletzung erlitt und es beim Versuch blieb, ist nur schwer absehbar, wie hoch die Gefährdung war.