Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB aufgrund der weiteren Delikte der einfachen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung angemessen zu erhöhen. Im Anschluss sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen.