Die Auswirkung des bestehenden engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte auf die Wahl der Sanktionsart kann damit offengelassen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wurde nicht angefochten und ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Sie kann nicht mehr überprüft werden. Im Folgenden ist zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen. Diese ist in Anwendung von Art.