29 keine spezialpräventive Wirkung mehr zu. Sie wären daher nicht verschuldensadäquat und zweckmässig. Die Kammer erachtet es als verhältnismässig auch für die Freiheitsberaubung, die Drohung und die Nötigung je eine Freiheitsstrafe auszusprechen und diese in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die Auswirkung des bestehenden engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Delikte auf die Wahl der Sanktionsart kann damit offengelassen werden.