Je für sich alleine betrachtet würde sich bei diesen Taten verschuldensmässig nicht zwingend die Freiheitsstrafe als Sanktionsart aufdrängen. Der Beschuldigte ist bereits mehrfach vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug auf pag. 1150 ff.). Die zahlreichen Geldstrafen vermochten ihn bisher nicht von erneuter Delinquenz abzuhalten. So käme neuerlichen Geldstrafen im Falle des Beschuldigten