grund des Verschuldens des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe als einzig angemessene Sanktion. Auch für die einfache Körperverletzung vom 18. Januar 2015 ist einzig eine Freiheitsstrafe verschuldensangemessen. Die Taten der Drohung, der Freiheitsberaubung und der Nötigung geschahen im Rahmen desselben Vorfalls wie die einfache Körperverletzung. Sie sind allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei bzw. fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 180 Abs. 1, 181, 183 Ziff. 1 aStGB). Je für sich alleine betrachtet würde sich bei diesen Taten verschuldensmässig nicht zwingend die Freiheitsstrafe als Sanktionsart aufdrängen.