Im späteren nicht publizierten Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 erwähnte dieses jedoch trotz Bezug auf BGE 144 IV 217 wiederum die Möglichkeit, im Einzelfall ausnahmsweise von der konkreten Methode abzuweichen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart miteinander verknüpft seien, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (E. 1.2.2. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2014 E. 4.4). Vorliegend erachtet die Kammer in Bezug auf die schwerste Straftat, die versuchte schwere Körperverletzung, – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – auf-