Gemäss dem Leitentscheid BGE 144 IV 217 soll es keine Ausnahmen von der konkreten Methode geben bzw. sei die Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen, deren Voraussetzungen und Kriterien unklar seien, nicht bundesrechtskonform (vgl. E. 3.5.4 und 3.6.). Allerdings kann gemäss dem Leitentscheid das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte, wenn es im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig hält, in Einklang mit Art. 41 Abs. 1 aStGB auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monate erken-