28 Die Vorinstanz sprach für sämtliche durch den Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Einzig für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sprach sie eine separate Geldstrafe aus. Sie begründete dies mit dem engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang der zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Straftaten (pag. 1055, S. 40 der Urteilsbegründung).