18. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen Die höchste abstrakte Strafdrohung findet sich im vorliegenden Fall in Art. 122 aStGB, der Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. Grundsätzlich ist innerhalb dieses Rahmens die (Gesamt)Strafe festzusetzen, sofern mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (vgl. nachfolgend). Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe (wie hier Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 22 Abs. 1 aStGB) nicht automatisch erweitert.