17. Anwendbares Recht und Grundlagen der Strafzumessung Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Vorliegend gelangt altes Recht, d.h. das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung (bezeichnet als aStGB) zur Anwendung. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1053, S. 38 der Urteilsbegründung).