Der Beschuldigte hat somit die Privatklägerin durch andere Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit genötigt, ihre Kontaktdaten auf dem Handy zu löschen. Er tat dies mit Wissen und Willen und handelte somit vorsätzlich. Der objektive und der subjektive Tatbestand der Nötigung sind erfüllt. Der Beschuldigte ist der Nötigung schuldig zu erklären. 16. Fazit Sämtliche Schuldsprüche der Vorinstanz werden somit bestätigt. Bereits rechtskräftigen sind zudem die Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. IV. Strafzumessung