Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hat der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich Gewalt androht und das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte alleine stellen noch keinen ernstlichen Nachteil im Sinne des Tatbestandes der Nötigung dar, jedoch übersteigt die Einwirkung im Gesamtzusammenhang das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig. Er nutzte die Drucksituation, in der sich die Privatklägerin befand, zu seinen Gunsten aus. Der Beschuldigte hat somit die Privatklägerin durch andere Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit genötigt, ihre Kontaktdaten auf dem Handy zu löschen.