27 hatte, zu löschen. Der Beschuldigte hatte keine Berechtigung, dies von der Privatklägerin zu verlangen und niemand würde dies freiwillig tun. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, hat der Beschuldigte zwar nicht ausdrücklich Gewalt androht und das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte alleine stellen noch keinen ernstlichen Nachteil im Sinne des Tatbestandes der Nötigung dar, jedoch übersteigt die Einwirkung im Gesamtzusammenhang das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig.