15.3 Subsumtion Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte am Morgen, nachdem er die Privatklägerin die Nacht über in seiner Wohnung wiederholt geschlagen und dort gegen ihren Willen festgehalten hatte, von ihr verlangte, alle auf ihrem Handy gespeicherten Kontakte zu löschen, ansonsten er ihr das Handy und ihre zuvor behändigte Bankkarte nicht zurückgeben werde. Die Privatklägerin kam der Aufforderung aus Angst vor weiteren Angriffen, bzw. um dem Beschuldigten zu entkommen, nach. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin vorgängig gerade wegen ihrer Whatsapp-Kontakte immer wieder geschlagen.