Es liege eine andere Einschränkung der Handlungsfreiheit vor. Denn der Beschuldigte habe die Privatklägerin die ganze Nacht festgehalten gehabt und sie habe sich noch nicht wieder in Sicherheit befunden. Die Privatklägerin sei allenfalls darauf angewiesen gewesen, jemanden erreichen zu können. In diesem Zusammenhang könne das Zurückbehalten des Handys einen ernstlichen Nachteil darstellen (pag. 1176). 15.3 Subsumtion