Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin keine Gewalt angedroht habe und dass das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte kein ernstlicher Nachteil sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit restriktiv auszulegen (pag. 1173). Die Generalstaatsanwaltschaft führte hingegen aus, die Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin übersteige das tolerierbare Mass. Es liege eine andere Einschränkung der Handlungsfreiheit vor.