15. Nötigung 15.1 Tatbestand Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 aStGB). Im Übrigen wird auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1051 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). 15.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, dass der Beschuldigte der Privatklägerin keine Gewalt angedroht habe und dass das Zurückbehalten des Handys und der Bankkarte kein ernstlicher Nachteil sei.