26 14.2 Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, obwohl sie ihn immer wieder darum bat, er solle sie gehen lassen, in seiner Wohnung festhielt. Die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin wurde rechtswidrig eingeschränkt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist erfüllt und der Beschuldigte auch in diesem Punkt schuldig zu erklären.