Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung. Da diese nicht eintrat, ist er – in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu erklären. 14. Freiheitsberaubung 14.1 Tatbestand Wegen Freiheitsberaubung wird bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 aStGB). Es wird auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1049, S. 34 der Urteilsbegründung).