Er wusste, dass er sie schwerwiegend verletzen könnte, kümmerte sich in diesem Moment jedoch nicht darum. Er wollte ihr möglichst wehtun und war nicht in der Lage, seine Schläge zu steuern und zu dosieren und schwere Verletzungen zu vermeiden. Eine schwere Verletzung drängte sich bei diesem Verhalten des Beschuldigten als derart wahrscheinlich auf, dass dieses vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Körperverletzung.