Dass dem Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher den Eventualvorsatz nicht aus (Urteils des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2. und 2.3.3.). Der Beschuldigte war wütend und alkoholisiert und damit ausser Kontrolle. Er trat in diesem Zustand heftig auf die in der engen Toilettenkabine ungeschützt am Boden liegende Privatklägerin ein und traf sie auch am Kopf bzw. im Gesicht. Er wusste, dass er sie schwerwiegend verletzen könnte, kümmerte sich in diesem Moment jedoch nicht darum.