dem Täter eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre. Es führt auch nicht zur Verneinung des Eventualvorsatzes, wenn der Täter den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnt oder mit dem Erfolg nicht einverstanden ist. Dass dem Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher den Eventualvorsatz nicht aus (Urteils des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2. und 2.3.3.).