Die Gefahr musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Für die Frage des Vorliegens des Eventualvorsatzes ist nicht relevant, ob das Opfer schwere Verletzungen erleidet oder nicht. Entscheidend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des Täters eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können. Auf der Willensseite muss sich dem Täter eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann, falls eine solche eingetreten wäre.