1047 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Die Privatklägerin erlitt durch die Schläge bzw. Fusstritte des Beschuldigten keine lebensgefährlichen Verletzungen oder bleibenden Schädigungen ihres Körpers. Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt, sondern nur derjenige der einfachen Körperverletzung. Bezüglich Fusstritten und Faustschlägen in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – entspricht es gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese zu schwerwiegenden