Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 aStGB). Im Übrigen wird für die rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1046 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1047 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung).