Der Täter muss (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch nur dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss (vgl. NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.