1 aStGB). Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Das StGB enthält keine Legaldefinition des Versuches. Dem Grundsatz nach sind die Voraussetzungen dem Gesetz dennoch zu entnehmen. Der Täter muss (mindestens) mit der Ausführung der Tat begonnen haben.