Nach allem, was in der vorangegangenen Nacht bereits passiert war, musste sie in nachvollziehbarer Weise mit weiteren gewalttätigen Übergriffen des Beschuldigten rechnen, wenn sie sich nicht an dessen Anweisungen halten würde. Er musste ihr in diesen Umständen die Gewalt nicht spezifisch androhen, denn die Privatklägerin war in diesem Moment bereits stark verängstigt. Sie sagte, sie habe Todesangst gehabt (pag. 147 Frage. 57). Aufgrund dieser Angst wollte sie vom Beschuldigten weg und löschte daher auf seinen Wunsch ihre Kontaktdaten, um ihm zu entkommen. Der Sachverhalt nach Ziffer I.4. der Anklageschrift ist erstellt.