Dass sie sich – insbesondere auch aufgrund des Eindruckes der für sie viel schlimmeren übrigen Geschehnisse – Jahre später nicht mehr so genau zu erinnern vermochte, ist nachvollziehbar. Zu prüfen bleibt, aus welchem Grund sie der Aufforderung des Beschuldigten, die Kontaktdaten zu löschen, nachkam. Diese Frage ist vor dem Hintergrund der gesamten Geschehnisse vom 18. Januar 2015 zu würdigen. Die Privatklägerin sagte, sie habe es gemacht, um wegzukommen. Nach allem, was in der vorangegangenen Nacht bereits passiert war, musste sie in nachvollziehbarer Weise mit weiteren gewalttätigen Übergriffen des Beschuldigten rechnen, wenn sie sich nicht an dessen Anweisungen halten würde.