Anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 28. Februar 2018 sagte die Privatklägerin nunmehr aus, dass, soweit sie sich erinnern könne, der Beschuldigte die Kontakte gelöscht habe. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin diese anderslautende Aussage erst drei Jahre nach dem Vorfall machte. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 18. März 2019 sagte sie auf Vorhalt der Diskrepanz ihrer Aussagen, dass sie sich daran nicht mehr so genau erinnere wie an die anderen Sachen. Es sei ihr einfach egal gewesen, die Handydaten löschen zu müssen. Sie sei einfach froh gewesen, dass sie dort habe weggehen können (pag. 1165 Z. 10 ff.).