12.5 Vorbringen der Parteien In diesem Anklagepunkt war im Berufungsverfahren hauptsächlich die rechtliche Würdigung umstritten (siehe unten Ziff. III.15.2.). Die Verteidigung vertrat die Ansicht, sachverhaltsmässig sei dieser Anklagepunkt nicht erstellt (pag. 1173). Die Vertretung der Privatklägerin führte hingegen aus, die detailreiche Aussage der Privatklägerin könne nicht erfunden sein. Sie wirke erlebt und nachvollziehbar. Dass ihr der Ablauf drei Jahre später nicht mehr präsent gewesen sei, könne nicht entscheidend sein. Im Vergleich zu den übrigen Vorkommnissen sei dieser Anklagepunkt ein geringfügiger.