1038, S. 23 der Urteilsbegründung). Das Löschen ihrer Handydaten dürfte für die Privatklägerin am Ende des Geschehens von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Es sei damit verständlich, dass sie sich daran nicht mehr so genau habe zu erinnern vermögen (pag. 1039, S. 24 der Urteilsbegründung). Sie gelangte zum Schluss, dass der Ablauf des Geschehens am 18. Januar 2015 beweismässig so erstellt sei, wie er dem Beschuldigten in Ziffer I.4. der Anklageschrift zur Last gelegt werde (pag. 1045, S. 30 der Urteilsbegründung). 12.5 Vorbringen der Parteien