Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zum gesamten Vorfall vom 18. Januar 2015 und gelangte zum Schluss, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden müsse (pag. 1033 ff., S. 18 ff. der Urteilsbegründung sowie oben Ziff. II.11.4.). Es sei naheliegend, dass die Privatklägerin bei ihrer Befragung am 19. Januar 2015, also einen Tag nach dem Vorfall, das Vorgehen mit dem Löschen der Kontaktdaten auf dem Handy noch besser in Erinnerung gehabt habe, als rund drei Jahre später an der Hauptverhandlung (pag. 1038, S. 23 der Urteilsbegründung).