22 Der Beschuldigte wurde zu diesem Punkt im Vorverfahren nie befragt. Als ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern, hat er die Aussage verweigert (pag. 872 Z. 10 f., pag. 1170 Z. 23 f.). 12.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zum gesamten Vorfall vom 18. Januar 2015 und gelangte zum Schluss, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden müsse (pag.